Um die kleinsten Erzeuger nicht durch übermäßige administrative Zwänge zu benachteiligen, wird mit dieser Verordnung die Verordnung über die Kennzeichnung von Konsumeiern in der
Gemeinschaft in der Weise geändert, dass den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, gestattet wird, ab dem 1. Juli 2005 die kleinen Erzeuger mit nicht mehr als 50 Legehennen von dieser Verpflichtung auszunehmen, vorausgesetzt, die Eier werden auf einem örtlichen öf
fentlichen Markt im Erzeugungsgebiet im betreffenden Mitgliedstaat verkauft und Name und Anschrift
...[+++]des Betriebes sind am Verkaufsort angegeben.