(3) Die Mitgliedstaaten gestatten juristischen Personen, die ihre Tätigkeit als Unternehmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2000/46/EG vor dem 9. Oktober 2008 aufgenommen haben, diese Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat bis zum .* fortzusetzen, ohne
nach Artikel 3 eine Zulassung zu beantragen und ohne zur Einhaltung der anderen im Titel II vorgesehen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein. E-Geld-Instituten, denen
in diesem Zeitraum weder eine Zulassung noch ...[+++] eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 10 gewährt wurde, wird die Ausgabe von elektronischem Geld untersagt.