(17) Eine Untersuchung oder ein Verfahren
sollte eingestellt werden, wenn das Ergreifen von Maßnahmen unbegründet wäre, beispielsweise wenn die Höhe der Subvention, das Ausmaß der unlauteren Pr
eisbildung oder die Schädigung geringfügig ist. Ein Verfahren sollte nur dann eingestellt werden, wenn die entsprechende Entscheidung mit einer Begründung der Einstellung versehen ist. Maßnahmen sollten über einen geringeren Betrag als die anfechtbaren Subventionen oder das Ausmaß der unlauteren Preisbildung verhängt werden, wenn der Schädigung
...[+++]durch den geringeren Betrag abgeholfen wird.