In der Begründung zu der angefochtenen Ordonnanz sind die Gründe angegeben, aus denen der Brüsseler Ordonnanzgeber der Auffassung war, diese Regel ändern zu müssen: « Im v
orliegenden Entwurf wird außerdem weder die Anwesenheit der Person, gegen die die Ergebnisse der Messungen und Analysen geltend gemacht werden können, noch die Anwesenheit e
ines Zeugen bei der Durchführung der Messungen der Verschmutzung vorgeschrieben, zum einen wegen der materiellen Unmöglichkeit, diese Vorschrift einzuhalten, zum anderen wegen der Ineffizienz der
...[+++]Messungen, wenn diese Bedingung eingehalten würde.