42. stellt fest, dass die
vermittelnde Natur alternativer Streitbeilegung bedeutet, dass die Beilegung eher als Ergebnis
zum beiderseitigen Vorteil wahrgenommen wird; weist darauf hin, dass die Beachtung von Entscheidungen, die m
ittels alternativer Streitbeilegung erreicht werden, im allgemeinen hoch ist; vertritt deshalb die Ansicht, dass neben den öffentlichen Informationen zur alternativen Streitbeilegung auch aktuelle Statist
...[+++]iken veröffentlicht werden sollten, die dies belegen;