Bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags und der anwendbaren Hektarzahlen verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Referenzzeitraum zugrunde gelegt werden, bei dem Weinwirtschaftsjahre nach dem Weinwirtschaftsjahr 2007/08 berücksichtigt werden, in denen die Übertragung auf Stützungprogramme Ausgleichszahlungen an Weinb
auern betrifft, die vordem eine Unterstützung für die Destillation von Trinkalkohol erhalten haben oder die wirtschaft
liche Empfänger der Unterstützung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anrei
...[+++]cherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 waren.