(6) Damit unabhängig vom Vertriebskanal, über den Verbraucher ein Versicherungsprodukt erwerben – also direkt von einem Versi
cherungsunternehmen oder indirekt über einen Vermittler –, dasselbe Schutzniveau gewährleistet ist, muss der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer erfassen, die Versicherungsprodukte zusätzlich zu ihrem Hauptgeschäft vertreiben (z. B. Reisebüros und Autover
mietungsfirmen oder Warenlieferanten, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung nicht er
...[+++]füllen).