Diese Unabhängigkeit bezwecke jedoch nicht, dass die EZB und die EIB völlig von der Europäischen Gemeinschaft gesondert und von jeder Bestimmung des
Gemeinschaftsrechts ausgenommen wären: So hätten beide insbesondere zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaft beizutragen, und
nichts schließe von vornherein aus, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber gemäß den Befugnissen, über die er auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung verfüge, normative Maßnahmen erlassen könne, die Geltung gegenüber der EZB und der EIB beanspruchen könnt
...[+++]en.