(3) Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahm
en von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen Fangtätigkeiten nachgehen, gegebenenfalls nach Normen Fischfang betreiben, die denen entsprechen, die für Fischereifahrzeuge der Union gelten, die in Unionsgewässern Fangtätigkeiten nachgehen, bemüht sich die Union darum, dass angemessene Bestimmungen über die Pflichten zur Anlandung von Fisch und Fischereierzeugnissen in nachhaltige
partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgenommen werden ...[+++].