Die Ausnahmeregelung, die für
die Verwendung von Methylbromid für kritische Verwen
dungszwecke gilt, sollte völlig abgeschafft werden, wobei die Möglichkeit beibehalten werden sollte, in Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch Schädlinge oder beim plötzlichen Ausbruch von Pflanzenkrankheiten, Ausnahmen zu gewähren, sofern eine solche Verwendung in Notfällen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und der Richtlinie 98/8/EG des Europäisch
...[+++]en Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zu gestatten ist.