Die Person oder die Personen, die in der Kündigung als künftige Betreiber bezeichnet werden, und, wenn
sie Rechtspersonen sind, ihre verantwortlichen Organe oder Leiter müssen - entweder im Besitz eines Zeugnisses ode
r Diploms sein, das ihnen nach einer erfolgreichen Beteiligung an einem Landwirtschaftskursus oder nach einer Ausbildung an einer Landwirtschafts- oder Gartenbauschule ausgehändigt wurde; - oder eine Landwirtschaft betreiben oder für mindestens ein Jahr während der fünf vorhergehenden Jahre eine Landwirtschaft betri
eben haben ...[+++]; - oder schon effektiv während mindestens eines Jahres in der Landwirtschaft tätig gewesen sein.