In der Erwägung, dass es angebracht ist, eine neue Rubrik 90.21.15 in den Erlassentwurf einzufügen, die die Anlagen zur Zusammenstellung
oder Sortierung von Asbestzementabfällen betrifft; diese gefährlichen Abfälle weisen für die Umwelt ein geringes Risiko auf; dass durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 zur Festlegung der gesamten Bedingungen für die Baustellen zur Entfernung und Dekontaminierung von asbesthaltigen Gebäuden und Kunstbauwerken oder zur Einkapselung von Asbest in der Tat eine doppelte Verpackung dieser dicht abgeschlossenen Abfälle mit einem vorschriftsmässigen Etikett zur Angabe des Vorhandensein
...[+++]s von Asbest auferlegt wird;