Nach Auffassung des Verweisungsrichters können diese Bestimmungen dahingehend interpretiert werden, das
s sie die Regierung verpflichten, auf das durch das Gesetz vom 26. Juli 1962 übe
r das Dringlichkeitsverfahren bei Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken vorgeschriebene Verfahren zurückzugreifen, und zwar unter Ausschluss der in den Gesetzen vom 17. April 1835 und vom 10. Mai 1926 vorgesehenen Verfahren, sowie dahingehend, dass « eine Dringlichkeitsvermutung vorliegt, durch welche die Wallonische Regierung von der Feststellung der Un
...[+++]erlässlichkeit der sofortigen Inbesitznahme der unbeweglichen Sache befreit wird ».