Der Rat vertritt nämlich den Standpunkt, dass der Wortlaut der vorerwähnten Bestimmung in der Verfassun
gsänderung vom 29. Juli 1980 sicherlich nicht in
einem befugnisneutralen Kontext zustande gekommen ist; an diesem Datum war der Verfassungsgeber bereits zur Einsetzung der Gemeinschaften und Regionen übergegangen und hatte er den Gemeinschaften (Verfassungsreform vom 24. Dezember 1970) und den Regionen (Verfassungsreform vom 17. Juli
1980) bereits eine Gesetzgebungsbefu
...[+++]gnis verliehen.