a)der Mitgliedstaat feststellt, dass diese Aktiv
ität ausschließlich humanitären Zwecken oder ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dient, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und nicht mit nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) o
der 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten zusammenhängen, sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und den San
...[+++]ktionsausschuss darüber informiert, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umlenkung des Artikels zu derartigen anderen Zwecken zu verhindern, oder