Zusätzlich zu der Möglichkeit, die Zahlungen auszus
etzen, wenn bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandfreien Funktionieren dieser Systeme schließen lassen, oder der Kommission erlauben, die Zahlungen zu kürzen, wenn der betreffende Mitgliedstaat n
icht sämtliche noch verbleibenden Abhilfemaßnahmen ei ...[+++]nes einschlägigen Aktionsplans durchgeführt hat.