Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, d
ass die gemeinsamen Verschmelzungspläne für die grenzüberschreitende Verschmelzung und/oder ein
Verweis, der zu den entsprechenden Internetseiten führt, in einer anderen in den Mitgliedstaaten bestehenden Veröffentlichungsform veröffentlicht werden, vorausgesetzt, sie ist genau festgelegt und beruht auf objektiven Bedingungen, was insbesondere im Interesse der Rechts- und Informationssicherheit liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit Zugang zum Internet besteht und welche Gepflogenh
...[+++]eiten in den Mitgliedstaaten bestehen.