Im Falle der Nichteinhaltung di
eser Rückerstattungsverpflichtung unterliegen die betreffenden Stromversorger, Netzbetreiber, Inhaber einer zur Sicherung ihrer eigenen Versorgung begrenzten Lizenz, oder konventionellen Eigenerzeuger, wie dies für die Gesamtheit ihre
r Verpflichtung zur Rückerstattung von grünen Zertifikaten nach vorliegendem Artikel, der Anwendung von Artikel 30 vorliegenden Erlasses für jedes fehlende grüne Zertifikat; die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 30 ergeben, müssen sie spätestens zum 31. März des Jahres
...[+++] N+2 erfüllen.