Für Prospekte, die vor dem [I
nkrafttreten dieser Verordnung] gemäß der Richtlinie 2003/71/EG genehmigt wurden, werden die zugrunde liegenden Unterlagen bei erster Gelegenheit aber spätestens bis .* [[zwölf] Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung] aktualisiert.[[zwölf] Monate nach Inkrafttrete
n dieser Verordnung] aktualisiert.[[zwölf] Monate nach Inkrafttrete
n dieser Verordnung] aktualisiert.[[zwölf] Monate nach Inkrafttrete
n ...[+++]dieser Verordnung] aktualisiert.[[zwölf] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aktualisiert.[[zwölf] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aktualisiert.[[zwölf] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aktualisiert.[[zwölf] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aktualisiert.