Aufgrund der angefochtenen Bestimmung sind von der Möglichkeit,
in den Genuss einer Verlängerung der materiellen Hilfe zu gelangen, jene Ausländer ausgeschlossen, die Gegenstand e
ines Beschlusses in Anwendung von Artikel 51/5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern waren, in dem bestimmt wird, dass ein anderer als der belgische Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, sowie jene Ausländer, die Gegenstand eines Beschlusses zur
...[+++]Nichtberücksichtigung eines neuen Asylantrags in Anwendung von Artikel 51/8 desselben Gesetzes sind.