1. Der Verweisungsrichter stellt dem Hof die Frage, « ob der
Prokurator, wie im vorliegenden Fall, unbegründet auftreten und Zwang ausüben kann und in diesem Fall eine Sanktion verhängen kann und sich ' von weitem ' wie ein Richter verha
lten kann (der doch verlangen kann, dass ihm ein vollständiges Dossier zur Verfügung gestellt wird), und, falls der Angeschuldigte ggf. freigesprochen werden muss, das Übel geschehen ist durch dieses willkürliche Auftreten, und ob im vorliegenden Fall gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbi
...[+++]ndung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 55 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 3 der (durch den königlichen Erlass vom 16.3.1968 koordinierten) Strassenverkehrsordnung verstossen wurde oder nicht ».