14. fordert, die Herstellung, Förderung, Vermarktung, Vermittlung oder Weitergabe von Ausrüstungsgegenständen oder von Know-how, das in erster Linie zu Zwecken der Folter, der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vo
n Menschen oder der Vollstreckung der Todesstrafe dient, zu verbieten und streng zu
bestrafen; dieses Verbot sollte alle EU-Mitgliedstaaten abdecken und auf EU-Bürger oder EU-Unternehmen, die in Drittländern tätig sind, erweitert werden; desgleichen sollten auch die Bewerberländer entsprechende Maßnahm
...[+++]en zum Verbot der Herstellung und des Handels mit Folterwerkzeug festschreiben;