in der Erwägung, dass, obwohl im selben Artikel 20 des EG-Vertrags festgelegt ist, dass „die Mitgliedstaaten die notwendigen Regeln [vereinbaren] und die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen [einleiten]“, bisla
ng de facto nur ein verbindlicher Rechtsakt angenommen wurde, d. h. der Beschluss 95/553/EG (3), der 2002 in Kraft trat
und nur eine Seite umfasst, die in keiner Weise geeignet ist, ein umfassendes System zu begründen, um Unionsbürger im Ausland in einer Krisensituation zu unterstützen und ihr Leid zu l
...[+++]indern,