In beiden Fällen muß das Unternehmen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen: - es
muß als erster die ausschlaggebenden Nachweise für das Vorhandensein des Kartells beibringen, - seine eigene Mitwirkung daran spätestens im Zeitpunkt der Anzeige des Kartells eingestellt haben, - der Kommission sämtliche Informationen, über die es in bezug auf das Kartell verfügt, beibringen und während der gesamten Untersuchung eng mit der Kommission zusammenarbeiten, und - das Unternehmen darf kein anderes Unternehmen zur Mitwir
kung an dem Kartell veranlaßt und ...[+++]darin keine ausschlaggebende Rolle gespielt haben.