Wie der Ministerrat bemerkt, betreffen die Artikel 3, 4 und 14 des angefochtenen G
esetzes nämlich die Situation, in der eine Strafverfolgung nach der Auferlegung einer Verwaltungssanktion erfolgt, das heißt genau der Fall, in dem gegebenenfalls gleichzeitig steuerrechtliche
und strafrechtliche Untersuchungen stattgefunden haben, ungeachtet dessen, ob die in Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes vorgesehene Konzertierung stattgefunden hat, oder, wenn sie stattgefunden hat, es nicht ermöglicht hat, den repressiven Weg zu bestimmen, der e
...[+++]inzuschlagen war.