29. ist der Auffassung, dass die in der Van-Uden-Entsch
eidung vorgenommene Unterscheidung zwischen Fällen, in denen das die Maßnahme erlassende Gericht in der Hauptsache zuständig ist, und Fällen, in denen das Gericht nicht in der Hauptsache zuständig ist, dadurch ersetzt werden sollte, dass geprüft wird, ob die Maßnahmen zur Unterstützung eines Verfahrens beantragt werden, das in dem betreffenden
Mitgliedstaat oder einem Drittstaat durchgeführt wird oder werden soll (in diesem Fall sollten die in Artikel 31 aufgeführten Beschränkunge
...[+++]n nicht zur Anwendung kommen), oder zur Unterstützung eines Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat (in diesem Fall sollten die in Artikel 31 aufgeführten Beschränkungen zur Anwendung kommen);