(19) Das Recht der Aktionärshauptversammlung bzw. der Gesellschafterversam
mlung des geprüften Unternehmens auf Wahl des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft wäre wertlos, wenn das geprüfte Unternehmen mit einem Dritten einen Vertrag schlösse, der diese Aus
wahl einschränken würde. Aus diesem Grund sollte jede mit einem Dritten vereinbarte vertragliche Klausel nichtig sein, die das geprüfte Unternehmen im Hinblick auf die
Wahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft oder die Aus
wahlentscheidung auf bestimmte Ab
...[+++]schlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften beschränkt.