11. stellt fest, dass der Rechnungshof eine Reihe von Fällen ermittelt hat, in denen dem Gemeinschaftshaushalt geschuldete Beträge nicht abgeführt wurden; ersucht die Kommission daher, dafür Sorge zu tragen, dass die dem Gemeinschaftshaushalt geschuldeten Beträge in den vom Rechnungshof angeführten Fällen mit den entsprechenden Verzugszinsen eingezog
en werden; begrüßt unterdessen die Bemühungen der Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die Feststellung der dem Gemeinschaftshaushalt geschuldeten Beträge innerhalb der erforderlichen Fristen erfolgt, und fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten ein
zuleiten, ...[+++]die diese Bestimmungen nicht beachten;