Dass hinsichtlich der Rückkehr zur
Landwirtschaft der abgebauten Flächen und deren Qualität für die Kultur, es ggf. in der
Globalgenehmigung, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die nach den Artikeln 22 ff. des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 gegeben werden, vorgesehen werden muss, diese Qualität zu garantieren, anhand geeigneter Wiedereinrichtungsmaßnahmen und einer zu diesem Zweck in der Gesetzgebung vorgesehenen finanziellen Bürgschaft; dass hinsichtlich der Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Grun
...[+++]dwasserleitschicht, dies die Grenzen vorliegender Revision des Sektorenplans überschreitet;