99. unterstreicht, dass die Menschenrechtslage in der Westsahara und in den Lagern von Tindouf zur Sprache z
u bringen ist, ohne einer endgültigen politischen Lösung vorzugreifen oder sich zu einer solchen Lösung zu äußern; bekräftigt jedoch erneut, dass gemäß Artikel 1 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerl
iche und politische Rechte die Selbstbestimmung ein grundlegendes Menschenrecht is
...[+++]t und dass die territoriale Unversehrtheit ein völkerrechtlicher Grundsatz ist; verweist darüber hinaus auf Resolution 1754 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die Parteien aufgefordert werden, Verhandlungen in gutem Glauben und ohne Vorbedingungen aufzunehmen, „um eine gerechte, dauerhafte und beiderseits akzeptable politische Lösung zu erzielen, die zu einer Selbstbestimmung des Volkes der Westsahara führt“; fordert entsprechend auch Marokko und die Polisario-Front auf, ihre Gespräche im Sinne einer friedlichen Konfliktlösung fortzusetzen, und bekräftigt erneut das Recht der saharauischen Bevölkerung auf Selbstbestimmung; betont, dass die politischen und demokratischen Reformen in Marokko neue Möglichkeiten bieten, und stellt fest, dass diese Reformen die Verpflichtung verstärken, die Menschenrechte insbesondere in der Westsahara zu achten und zu bewahren; befürchtet, dass die Tatsache, dass ein Referendum oder eine sonstige politische Lösung auf Verhandlungsbasis seit 25 Jahren immer wieder verschoben worden sind, zu einer Entfremdung der saharauischen Bevölkerung geführt und insbesondere unter den jungen Menschen ein Gewaltpotenzial geschaffen hat; fordert die EU auf, sich mehr einzubringen und die Vereinten Nationen dabei zu unterstützen, die Parteien zur Wiederaufnahme direkter Verhandlungen zu bewegen, um zu einer friedlichen und dauerhaften Lösung des Konflikts zu kommen;