Aufgrund von Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitswei
se der Europäischen Union unterliegt das Recht der Freizügigkeit der Unionsbürger - und folglich dasjenige ihrer Familienangehörigen - jedoch « vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen », insbesondere durch die Richtlinie 2004/38/EG, in der das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger mit verschiedenen Bedingungen verknüpft wird, die insbesondere bezwecken, die Familienzusa
mmenführung auf die nächsten Familienangehörigen des Unionsbürgers zu beschränken, unrechtmäßige Praktiken zu be
...[+++]kämpfen und darauf zu achten, dass dieser Bürger oder seine Familienangehörigen nicht zu einer übermäßigen Last für den Aufnahmemitgliedstaat werden.