7. ist der Ansicht, daß die neuen Transparenzregeln auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Anwendung finden sollten, wenn diese außerhalb ihres öff
entlich-rechtlichen Aufgabenbereichs tätig sind, wobei nachdrücklich betont werden muß, daß staatliche Beihilfen für solche Rundfunkanstalte
n zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags im Rahmen der Verträge gestattet sind; ist fern
er der Ansicht, daß Tragweite und Inhalt dieses ...[+++] öffentlich
en Aufgabenbereichs äußerst wichtige Themen mit erheblichen sprachlichen, politischen und kulturellen Implikationen in den einzelnen Mitgliedstaaten und in den jeweiligen Regionen sind und daß der öffentliche Aufgabenbereich eine Angelegenheit ist und bleiben sollte, die von jedem Mitgliedstaat und/oder den regionalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Protokoll übertragen, festgelegt und organisiert werden sollte;