(35) Diese Verordnung sollte dem nicht entgegenstehen, dass M
itgliedstaaten, die Systeme der direkten Wertpap
ierverwahrung zulassen, in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass andere Parteien als Zentralverwahrer bestimmte Funktionen wahrnehmen oder wahrnehmen können, die in einigen anderen Art
en von Systemen der Wertpapierverwahrung in der Regel von Zentralverwahrern wahrgenommen werden, und festlegen, wie diese Funktionen ausgeführ
...[+++]t werden sollten.