5. ist der Auffassung, dass die in Nummer 8 der geänderten Verei
nbarung vorgesehene Stellungnahme eine Stellungnahme ist, die vom Präsidenten des Parlaments nach einem Beschluss der Konferenz der Präsidenten weitergeleitet werden soll; ist ferner der Ansicht, dass die Konferenz der Präsidenten, bevor sie einen solchen Beschluss fasst, die Konferenz der Ausschuss
vorsitze nach ihrer Meinung zu dem überarbeiteten Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder im Zusammenhang mit einem Interessenkonflikt oder moralischem Verhalten konsultiere
...[+++]n sollte;