In der Erwägung, dass dieser Beschluss, der die Frage der Zoneneinteilung betrifft, nicht verhindert, dass die Genehmigung mit einer Phasierung der
Bewirtschaftung der verschiedenen, am Ablauf der vorliegenden Revision des Sektorenplans eingetragenen Gebiete einhergeht; dass es zudem der Verwaltungsbehörde, die über den Genehmigungsantrag entscheiden muss, obliegen wird, zu dem von dem Gemeinderat von Durbuy gestellten Antrag a
uf Phaseneinteilung Stellung zu nehmen, und die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des nordwestlichen Gebiet
...[+++]s zu untersuchen;