(1) Bei unterlassener oder ungenügender Benutzung eines Gemeinscha
ftspatents kann die Kommission jedem eine Zwangslizenz erteilen, der nach Ablauf einer Frist von 4 Jahren, gerechnet ab der Einreichung einer Patentanmeldung, bzw. 3 Jahren, gerechnet ab der Patenterteilung, einen en
tsprechenden Antrag stellt, wenn der Patentinhaber das Patent in der Gemeinschaft nicht in Benutzung genommen hat oder hierzu keine wirklichen und ernsthaften Anstalten getroffen hat, es sei denn, daß er für seine Un
...[+++]tätigkeit berechtigte Gründe vorbringt.