Wie der Gerichtshof entschieden hat, m
ußten nicht nur die Staatsangehörigen anderer Mitglied staaten als Italien mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, sondern auch jene, die sich dort nur vorübergehend aufhielten, italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in dieser Provinz gleichgestellt werden, da die meisten italienischen Staatsangehörigen, die dieses Recht
in Anspruch nahmen, tatsächlich in der Provinz Bozen wohnten, während die Mehrzahl der deutschsprachigen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten dieses Kriterium nicht erfuellt
...[+++]en.