16. betont, dass die Wirksamkeit der im Bereich Justiz und Korruptionsbekämpfung durchgeführten Projekte zur Vorbereitung auf den Beitritt in erster Linie vom politischen Willen der Behörden abhängt, die Reformen zu verabschieden und uneingeschränkt umzusetzen; bedauert, das
s es in den meisten Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern keine starke politische Unterstützung für die Einleitung wirksamer Reformen gibt, was die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens bzw. eine vollständig unabhängige Justiz betrifft; weist darauf hin, dass Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer die Heranführungshilfe der EU
...[+++] erhalten, um ihre jeweiligen Rechtsordnungen – sowohl den rechtlichen Rahmen als auch die rechtliche Praxis – mit den europäischen Normen in Einklang zu bringen;