Die Verpflichtung des Ausländers, die
Kanzlei über seinen Wunsch, einen Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, innerhalb einer Frist von acht Tagen zu informieren, ist durch den Willen gerechtfertigt, zur « Verkürzung der Bearbeitungsdauer des Asyl- und Einwanderungsverfah
rens » beizutragen, sowie durch das Bemühen um Kohärenz mit anderen Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, die dem Kläger ebenfalls eine Frist von acht Tagen gewähren, um auf den Standpunkt der Gegenpartei zu replizieren (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53
...[+++]-2572/002, S. 6).