Die Garantieschwellenregelung für Raps-
und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne gemäß Artikel 24a der Verordnung Nr. 136/66/EWG hat nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt. Es empfiehlt sich daher, diese Regelung zu ändern und einerseits den Beihilfebetrag und den A
nkaufspreis bei der Intervention innerhalb gewisser Grenzen zu kürzen, wenn die geschätzten Mengen die für das laufende Wirtschaftsjahr festgesetzten Hoechstmengen übersteigen, und andererseits die Hoechstmengen für das darauffolgende Wirtschaftsjahr anzupassen, wenn die
...[+++]tatsächliche Erzeugung von der geschätzten Erzeugung abweicht -