Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob dieser Verordnung entsprochen wird, und damit sie die notwendigen Maßnah
men treffen können, sollte diese Verordnung deshalb die Begleitperson des Heimtieres verpflichten, den erforderliche
n Ausweis bei jeder Verbringung zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat vorzulegen, und sie sollte angemessene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorsehen, die von ihren Haltern zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat, bestimmten Gebieten oder Drittländern i
...[+++]n einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden.