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emgemäß sollte die Berechnung der Beiträge, die dem Teil, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, zuzuweisen sind, sich auf die in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Kriterien stützen, während — in Abweichung von dem in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014
/59/EU vorgesehenen Zeitraum — die Berechnung der Beiträge, die dem Teil der Kammern, der nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, zuzuweisen sind, sich auf die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und auf eine Zielausstattung stützen sollte, die über einen Zeitrau
...[+++]m definiert wurde, der der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufbauphase entspricht.