In der Erwägung, dass es jedoch zu
erwähnen ist, dass sofern keine Umweltbewertung für diese Ausgleichsmassnahme vorliegt, es zu früh ist, um über die Zweckmässigkeit de
r von der Regierung vorgeschlagenen Ausgleichsmassnahme Stellung zu nehmen; dass es ebenfalls darauf hingewiesen werden muss, dass es gemäss Artikel 42, Absatz 2, 10 bis der Regierung obliegt, die Ausgleichsmassnahmen festzulegen; dass auf raumplanerischer Ebene die Sandgrube Maubray zur Zeit in einem Abbaugebiet im Sektorenplan eingetragen ist, und dass der Vorschla
...[+++]g der Regierung, sie in einem Naturgebiet einzutragen, zweifellos eine zusätzliche Garantie zur Erhaltung dieser Landschaft, deren grosses biologisches Interesse anerkannt worden ist, darstellt;