G. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, der die Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) überwacht, bei dem Iran ein Vertragsst
aat ist, vor kurzem Bedenken gegen Artikel 226 des iranischen Strafgesetzbuches geäußert hat, in dem es heißt, dass „die Begehung eines Mord
es .geahndet“ wird, „sofern die ermordete Person nicht nach islamischem Recht den Tod verdient hatte“; in der Erwägung, dass Fatwas dazu benutzt werden, die Tatsache zu rechtfertigen, dass ein
...[+++]e Person „den Tod verdient“;