(f) die Empfänger der personenbezogenen Daten, auch Empfän
ger in Drittländern oder in internationalen Organisationen, und die An
gabe , wer nach dem Recht des betreffenden Drittlandes
oder den Regeln der
betreffenden internationalen Organisation befugt ist, auf die Daten zuzugreifen, das Vorhandensein
oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission,
oder im Falle der in Artikel 35
oder ...[+++] 36 genannten Übermittlungen die Mittel, um eine Kopie der angemessenen Garantien, die für die Übermittlung verwendet wurden, zu erhalten,