Der Generalanwalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Mitgliedstaat,
der sich in dieser Situation eines strukturellen Mangels befindet, die finanziellen Belastungen einer massiven Gesundheitsmigration der Angehörigen seines Leistungssystems nicht tragen könnte, und betont, dass gerade eine der Grenzen des freien Dienstleistungsverkehrs im Sektor der Gesundheitsversorgung darin besteht, dass weder die Erbringung dieser Dienstleistungen noch sämtliche Planungs- und Rationalisierungsanstrengungen in Frage gestellt werden, die der Wohnstaat des
Patienten in diesem äußerst ...[+++] wichtigen Sektor unternommen hat.