Sie sind der Auffassung, dass der Dekretgeber seine Befugnisse überschritten habe, indem er verlange, dass eine Person, die nach dem Beginn des Mietvertrags den Referenzmieter heirate oder das gesetzliche Zus
ammenwohnen mit ihm beginne, den Mietvertrag unterschreibe, und indem er dieser Person somit die Zulassungsbedingungen auferlege, die festgelegt seien in Artikel 95 § 1 Absatz 1 des flämischen Wohnungsgesetzbuches, was bedeute, dass von dem Mietbewerber unter anderem verlangt werde, nachzuweisen, dass er bereit sei, Niederländisch zu lernen und gegebe
...[+++]nenfalls an einem Eingliederungsvorgang teilzunehmen.