das dem fortgeschrittenen elektronischen Siege
l zugrunde liegende Zertifikat zum Zeitpunkt der Besiegelung gültig war, und, wenn die fortgeschri
ttene elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, es sich bei dem dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
zugrunde liegenden qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt der Besiegelung um ein qualifiziertes Zertifikat für elek
...[+++]tronische Siegel handelte, das mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Einklang stand und von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde.