Die fragliche Bestimmung hat nur eine geringfügige
Auswirkung auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gericht erster Instanz und dem Friedensrichter, denn einerseits ergänzt sie vergleichbare Zuständigkeiten, die das Gericht erster Instanz bereits ausüb
t, und andererseits sieht Artikel 590 des Gerichtsgesetzbuches vor, dass das Gesetz der Befugnis des Friedensrichters bestimmte Zuständigkeiten entziehen kann, so dass der föderale Gesetzgeber selbst angenommen hat, dass sich dieser Sachbereich für eine differenzierte Regelu
...[+++]ng eignet.