Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass es den Gemeinschaften und Regionen nicht zustehe, bezüglich der Kontrolle über die Vergabe und Verwendung von Zuschüssen « allgemeine Bestimmungen » festzulegen, aber dass sie
lediglich zuständig seien, « ausserhalb » dieses gesetzlichen Rahmens in diesen Sachbe
reichen spezifische Regeln festzulegen, was gemäss der Erläuterung des zuständigen Ministers bedeute, dass « die Gemeinschaften und Regionen die durch den föderalen Gesetzgeber festgelegten Regeln eigentlich nur strenger gestal
ten und ni ...[+++]cht davon abweichen können ».